perle schrieb am 11.09.09 um 10:28:40:xila schrieb am 11.09.09 um 09:31:49:Die Verfassungswidrigkeit ergab sich aus der Ausgestaltung der Ausnahmeregelungen.
bleibt aber die immer noch offene frage, warum das BVerfG dann nicht die ausnahmeregelungen komplett geschleift hat.........
Ich erklär's nochmal.

1) Die Regierung hat das Recht, den Nichtraucherschutz durch Einschränkungen zu regeln.
2) Dabei wird - ohne Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht - vorausgesetzt, daß die Notwendigkeit eines solchen Schutzes gegeben ist und durch die Regierung ausreichend geprüft wurde.
3) WELCHE Maßnahmen die Regierung dafür für geeignet hält, bleibt ihr überlassen. Auch hier wird vorausgesetzt, daß sie das sorgfältig genug geprüft hat.
4) Die Regierung hatte sich für eine Regelung mit Ausnahmen entschieden. Dazu war sie berechtigt, ebenso wie sie dazu berechtigt gewesen wäre, ein vollständiges Rauchverbot zu verhängen. Sie war aber nicht berechtigt, mit der von ihr getroffenen Regelung bestimmte Teilbereiche der Gastronomie gegenüber anderen Teilbereichen zu benachteiligen.
5) Verfassungswidrig waren diese Benachteiligungen, nicht das Rauchverbot an sich.